Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines:
Unternehmensgegenstand: Der Tätigkeitsbereich der ARP umfasst die Prüfung, Untersuchung, Messung, Inspektion, Beratung, Begutachtung, Planung, Forschung und Entwicklung auf den Gebieten von Primär- und Sekundärrohstoffen.
Die Tätigkeiten der Prüfstelle sowie Inspektionsstelle ARP im akkreditierten Bereich sind in den jeweiligen Akkreditierungsbescheiden angeführt und auf der Homepage vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (bmdw.gv.at / Akkreditierung) veröffentlicht.
1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der ARP und dem AG gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist dabei die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Bestandteil des Vertrags-verhältnisses. Die vorbehaltlose Durchführung des Auftrages durch die ARP gilt nicht als Zustimmung zur Vereinbarung der abweichenden bzw. zusätzlichen Bestimmungen des AG.
2. Durchführung von Aufträgen:
2.1. Der Umfang der von ARP ausgeführten Arbeiten ist bei Erteilung des Auftrages schriftlich festzulegen. Eine Auftragsbestätigung behält sich ARP vor.
2.2. Sämtliche von der ARP angenommenen Aufträge werden entsprechend nach den anerkannten Regeln der Technik, letztgültigen Normen, Richtlinien, etc. sofern nicht anders vereinbart, durchgeführt.
2.3. Wenn im Zuge der Auftragsbearbeitung bestimmte Tätigkeiten von der ARP nicht durchgeführt werden, behält sich die ARP das Recht vor, diese an ausgewählte und entsprechend qualifizierte Institutionen weiterzugeben. Die Beurteilung der Ergebnisse von im Unterauftrag vergebenen Arbeiten sowie die Feststellung der Übereinstimmung mit Anforderungen bleiben im Verantwortungsbereich der ARP. Diese Unteraufträge werden im Namen der ARP erteilt und es entstehen keine wie immer gearteten direkten Vertragsverhältnisse zwischen den Unterauftragnehmern und dem AG.
2.4. Bei der Leistungserbringung durch die ARP unvermeidbare entstandene Schäden (z.B. Flurschäden), gehen diese zu Lasten des AG.
2.5. Sofern nicht im Auftrag gesondert bestellt, werden die durch Probenahmen beschädigten Oberflächen nicht durch die ARP wiederhergestellt.
2.6. Eine Ablaufplanung der beauftragten Leistungen (z.B. Probenahme, Bohrungen, etc.) erfolgt durch die ARP erst nach Beauftragung und Übermittlung der erforderlichen Informationen seitens des AG bzw. des Abfallbesitzers.
2.7. Sämtliche (Prüf-) Ergebnisse erlangen nur Gültigkeit, wenn sie in einem von der ARP unterfertigten (Prüf-) Bericht herausgegeben wurden.
2.8. Die (Prüf-) Ergebnisse beziehen sich ausschließlich auf das untersuchte Prüfgut/Probenmaterial. 2.9. Als Entscheidungsregel der ARP wird festgelegt:
Für Vergleiche mit Grenzwerten bzw. Spezifikationen werden die Messwerte ohne Messunsicherheiten herangezogen, wobei die Vorgaben der ÖNORM A 6403 bezüglich der Rundung berücksichtigt werden. Somit gelten Grenzwerte als ausreichend sicher eingehalten, wenn die ermittelten Messergebnisse die vorgegebene Anforderung unter Berücksichtigung der Rundung gemäß ÖNORM A 6403 exakt einhält. Ausgenommen von dieser Regelung sind Prüfungen, zu denen in Gesetzen, Verordnungen, Normen oder Richtlinien konkrete Vorgaben zu Entscheidungsregeln festgelegt und daher verpflichtend anzuwenden sind. In diesen Fällen wird gemäß EN ISO 17025 Punkt 7.8.6.2.c jeweils die angewendete Entscheidungsregel im Bericht angegeben und auf die Vorgabe verwiesen.
3. Pflichten des Auftraggebers (AG):
3.1. Die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Auskünfte und Gegenstände (Prüfgut, Unterlagen, etc.) hat der AG der ARP unentgeltlich und rechtzeitig zu übermitteln. Ist dies nicht möglich oder nicht durchführbar, hat er dafür zu sorgen, dass das zu untersuchende Prüfgut der ARP frei zugänglich ist. Der AG hat die ARP auch hinsichtlich solcher Umstände zu informieren, über die dieser nicht ausdrücklich befragt wurde, die aber offenkundig von Bedeutung für die ordnungsgemäße Abwicklung und Leistungserbringung sind. Der AG ist für die von ihm an die ARP weitergegebenen Daten und Unterlagen und deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit verantwortlich.
3.2. Soweit Untersuchungen außerhalb der ARP erforderlich sind, hat der AG den Zugang zu den entsprechenden Örtlichkeiten zu ermöglichen. Insbesondere hat der AG alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz fremder Rechte zu treffen.
3.3. Der AG ist für die Einholung von erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Einwilligungen Dritter, Erhebung bezüglich allfälliger Einbauten, etc. auf seine Kosten verantwortlich und hat diese ARP zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zur Verfügung zu stellen. Für Schäden an Einbauten, welche im Zuge der Auftragsabwicklung infolge von Grabungen etc. entstehen können, übernimmt der AG die Haftung.
3.4. Sofern nicht im Auftrag gesondert bestellt, ist der ARP unentgeltlich der sichere Zugang zu den möglichen Probestellen bereitzustellen (Gerüst, Hebebühne, Absturzsicherung, etc.) und/oder die Probenahmestelle zu sichern (Beschilderungen, Fahrbahnsperren, Umleitungsmaßnahmen, etc.). 3.5. Bei Leistungen im Bereich der Umweltanalytik –sofern nicht anders vereinbart- sind Grab- und Bohrarbeiten nicht in den Angebotspreisen enthalten. Es wird davon ausgegangen, dass die Probenahme in Form von Erkundungsschürfen möglich ist und ein geeignetes Grabgerät vom AG zur Verfügung gestellt wird.
3.6. Vom AG beigestelltes Prüfgut ist gemäß den jeweils gültigen Normen, Richtlinien, etc. zu entnehmen, zu transportieren und die jeweils erforderlichen Mengen zu übergeben (bei Bedarf inkl. „Rückstellmenge“).
4. Haftung für Schäden am Prüfgut/Haftung des AG:
4.1. Proben bleiben grundsätzlich im Eigentum des AG und sind auf Verlangen der ARP zurückzunehmen.
4.2. Die ARP haftet nicht für Schäden, die am Prüfgut entstehen, soweit diese nicht auf eine von ihr zu vertretende, grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Insbesondere haftet sie nicht für Schäden, die mit der Durchführung der Untersuchung typisch oder notwendig verbunden sind bzw. bei dieser auftreten. Seite 2 von 3 4.2. Der AG haftet für alle Schäden, die durch eine mangelhafte Beistellung des Prüfgutes oder eine Verletzung seiner Obliegenheiten gemäß Punkt 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen und hat die ARP gegen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.
5. Gewährleistung/Schadenersatz:
5.1. Die Gewährleistung der ARP umfasst nur die ihr ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen und nur das bereitgestellte Prüfgut. Ist das Prüfgut Teil einer Gesamtanlage oder einer Serienproduktion, dann übernimmt die ARP keine Gewähr für das Funktionieren der Gesamtanlage bzw. für bestimmte Eigenschaften der in Serienproduktion hergestellten Produkte, insbesondere auch nicht über einen längeren Zeitraum hindurch, sofern diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind.
5.2. Die ARP haftet für Schäden, ausgenommen Personenschäden, nur bei grob fahrlässigem Verhalten oder Vorsatz. Die Ersatzpflicht ist mit einem max. Betrag von 50 % der Auftragssumme jedoch max. € 50.000,00 je Auftrag begrenzt. Eine Haftung für den entgangenen Gewinn wird generell ausgeschlossen.
5.3 Für die Leistungen im akkreditierten Bereich der Prüf- sowie Inspektionsstelle ARP ist die Haftung im Sinne der Akkreditierungsversicherungsverordnung BGBl. II/13/1997 idgF. mit 872.074,01 Euro begrenzt.
5.3 Im Falle eines zweiseitig unternehmerbezogenen Geschäftes gemäß den Bestimmungen des UGB (B2B-Geschäft) gelten darüber hinaus nachstehende Regelungen:
5.3.1. Die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches setzt die unverzügliche schriftliche Mängelrüge (§ 377 UGB) des AG voraus.
5.3.2. Die Beweislastumkehr des § 924 Absatz 2 ABGB findet keine Anwendung.
5.3.3. Der AG hat – bei sonstigem Rechtsverlust – allfällige Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche binnen einem Jahr ab der Leistungserbringung durch die ARP gerichtlich geltend zu machen.
4. Haftung für Schäden am Prüfgut/Haftung des AG:
4.1. Proben bleiben grundsätzlich im Eigentum des AG und sind auf Verlangen der ARP zurückzunehmen.
4.2. Die ARP haftet nicht für Schäden, die am Prüfgut entstehen, soweit diese nicht auf eine von ihr zu vertretende, grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Insbesondere haftet sie nicht für Schäden, die mit der Durchführung der Untersuchung typisch oder notwendig verbunden sind bzw. bei dieser auftreten. Seite 2 von 3 4.2. Der AG haftet für alle Schäden, die durch eine mangelhafte Beistellung des Prüfgutes oder eine Verletzung seiner Obliegenheiten gemäß Punkt 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen und hat die ARP gegen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.
5. Gewährleistung/Schadenersatz:
5.1. Die Gewährleistung der ARP umfasst nur die ihr ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen und nur das bereitgestellte Prüfgut. Ist das Prüfgut Teil einer Gesamtanlage oder einer Serienproduktion, dann übernimmt die ARP keine Gewähr für das Funktionieren der Gesamtanlage bzw. für bestimmte Eigenschaften der in Serienproduktion hergestellten Produkte, insbesondere auch nicht über einen längeren Zeitraum hindurch, sofern diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind.
5.2. Die ARP haftet für Schäden, ausgenommen Personenschäden, nur bei grob fahrlässigem Verhalten oder Vorsatz. Die Ersatzpflicht ist mit einem max. Betrag von 50 % der Auftragssumme jedoch max. € 50.000,00 je Auftrag begrenzt. Eine Haftung für den entgangenen Gewinn wird generell ausgeschlossen.
5.3 Für die Leistungen im akkreditierten Bereich der Prüf- sowie Inspektionsstelle ARP ist die Haftung im Sinne der Akkreditierungsversicherungsverordnung BGBl. II/13/1997 idgF. mit 872.074,01 Euro begrenzt.
5.3 Im Falle eines zweiseitig unternehmerbezogenen Geschäftes gemäß den Bestimmungen des UGB (B2B-Geschäft) gelten darüber hinaus nachstehende Regelungen:
5.3.1. Die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches setzt die unverzügliche schriftliche Mängelrüge (§ 377 UGB) des AG voraus.
5.3.2. Die Beweislastumkehr des § 924 Absatz 2 ABGB findet keine Anwendung.
5.3.3. Der AG hat – bei sonstigem Rechtsverlust – allfällige Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche binnen einem Jahr ab der Leistungserbringung durch die ARP gerichtlich geltend zu machen.
6. Zahlungsbedingungen/Preise:
6.1. Rechnungen sind nach Rechnungslegung fällig.
6.2. Beanstandungen der von der ARP gelegten Rechnungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich und begründet mitzuteilen. Geht der ARP innerhalb dieser Frist keine schriftliche Beanstandung des AG zu, gilt die Rechnung als vom AG anerkannt. 6.3. Rechnungen werden, sofern im Auftrag nicht anders festgelegt, immer digital an den AG übermittelt.
6.4. Im Falle der Säumnis der Zahlung verpflichtet sich der AG, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Inkassoinstitute, BGBl. Nr. 141/1996 in der gültigen Fassung, zu vergüten. Im Falle der Nichtbezahlung werden pro Mahngang Mahnspesen in der Höhe von € 50,00 sowie Verzugszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat verrechnet. Weiters ist der AG verpflichtet, zusätzlich zu den Mahnspesen alle, der ARP bei Verfolgung ihrer Ansprüche auflaufenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel auch immer sie resultieren, zu bezahlen.
6.5. Die ARP ist berechtigt, Prüfberichte bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes zurückzuhalten.
6.6. Die ARP behält sich vor, aufgrund des Umfanges des Auftrages, eine Anzahlung in entsprechender Höhe zu verlangen.
6.7. Leistungspositionen, die im Angebot nicht enthalten sind, werden gemäß gesonderter Vereinbarung verrechnet.
6.8. Sämtliche Preise basieren auf der jeweils gültigen Zeitgrundgebühr für Zivilingenieure gem. § 33 Abs. 2 Ziviltechnikerkammergesetz 1993 (dzt. € 85,17 / Std.) und valorisieren somit einmal jährlich. Die ARP ist mit der Veröffentlichung automatisch berechtigt, die Preise anzupassen.
6.9. Sind Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit erforderlich werden Überstundenzuschläge verrechnet.
6.10. Wird die ARP bei bestellter Anfahrt in ihrer Arbeit behindert (Wartezeit) und sind keine ausweichenden Leistungen möglich, so wird ab einer halben Stunde der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt.
7. Aufbewahrung Rückstellprobe:
7.1. Nach Vertragserfüllung ist die ARP berechtigt, das nicht für die Versuchsdurchführung benötigte Prüfgut (Rückstellprobe), für eine angemessene Dauer aufzubewahren. Eine darüber hinaus weiterführende Aufbewahrungspflicht entsteht dadurch nicht.
7.2. Die ARP bewahrt im Bereich der Baustoffuntersuchungen sowie der Umweltanalytik Rückstellproben (soweit ausreichend vorhanden) entsprechend gesetzlichen Vorgaben, Richtlinien etc. nach Prüfberichtserstellung auf eigene Kosten auf. Voraussetzung ist unzerstörtes Prüfgut. 7.3. Sollte der AG eine längere Aufbewahrung der „Rückstellprobe“ benötigen, ist dies vom AG rechtzeitig bekannt zu geben und gesondert zu beauftragen.
7.4. Die Entsorgung der Prüfgüter erfolgt, außer bei Kontamination, kostenpflichtig durch die ARP.
8. Rücktrittsrecht:
8.1. Die ARP ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a. eine rechtzeitige Erfüllung des Vertrages durch Umstände, welche der AG zu vertreten hat, unmöglich ist,
b. der AG seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere gemäß Punkt 3 sowie einer allfälligen Vorausleistungspflicht trotz Nachfristsetzung nicht nachkommt,
c. über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
8.2. Erklärt die ARP nach 8.1. ihren Rücktritt vom Vertrag, so hat sie Anspruch auf Ersatz aller bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten. Seite 3 von 3
9. Geheimhaltung/Urheberrecht:
9.1. Die ARP verpflichtet sich zur Geheimhaltung des Auftrages und der in Ausführung des Auftrages erlangten Kenntnisse, insbesondere über betriebliche und geschäftliche Belange des AG sowie zur Überbindung dieser Verpflichtung an allfällige Erfüllungsgehilfen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht hinsichtlich jener Informationen, die bereits (i) öffentlich bekannt oder leicht zugänglich sind, (ii) der ARP bei Vertragsabschluss bereits nachweislich bekannt waren, (iii) zu deren Offenlegung die ARP gesetzlich verpflichtet ist oder (iv) die die ARP zur Wahrung ihrer Interessen im Zuge eines Gerichtsverfahrens offenlegen muss.
9.2. Die ARP behält sich die Urheberrechte an den von ihr erstellten Gutachten, Prüfergebnissen, Berechnungen u.a. vor. Von schriftlichen Unterlagen, die der ARP zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf sich die ARP Kopien zu ihren Akten nehmen.
9.3. Der AG darf die im Zuge des Auftrages von der ARP oder von durch die ARP beauftragten Sub-unternehmern erstellten Angebote, Prüfergebnisse, Berichte, Analysen, Berechnungen, Gutachten, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für den darin angegebenen Zweck verwenden. Diese dürfen Dritten entgeltlich oder unentgeltlich nur im vollständigen Wortlaut unter namentlicher Anführung der ARP zugänglich gemacht werden. Eine Haftung Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
9.4. Telefonische Auskünfte werden nur mit Einwilligung des Auftraggebers und nach eindeutiger Identifizierung des Gesprächspartners gegeben, die Angaben erfolgen ohne Gewähr.
10. Datenschutz:
Es gelten die Datenschutzbestimmungen der ARP.
11. Gerichtsstand, Rechtswahl, Schlussbestimmung:
11.1 Zahlungs- und Erfüllungsort ist Leoben. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht für Leoben zuständig. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
11.2 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen wird – soweit diese gerichtlich nicht festgestellt oder von der ARP ausdrücklich anerkannt wurden – ausgeschlossen.
11.3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, unvollständig oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
11.4 Änderungen des Vertrages bzw. der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schrift-form; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Adresse
Johann-Sackl-Gasse 65-67
8700 Leoben
Austria
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